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§ 26 - Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG k.a.Abk.)

G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 300-1 Gerichtsverfassung
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§ 26



(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden.

(2) 1War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist.

(3) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.





 

Frühere Fassungen von § 26 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2418

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EGGVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGGVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EGGVG (vom 26.11.2019)
... die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung die §§ 23 bis 30 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden. Hat der Empfänger ...
§ 37 EGGVG
... (4) Die Vorschriften des § 23 Abs. 2, des § 24 Abs. 1, des § 25 Abs. 2 und der §§ 26 bis 30 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
§ 35 BtMG Zurückstellung der Strafvollstreckung
... der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das ...

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 1 GNotKG Geltungsbereich (vom 01.01.2021)
... der Verwendung von Verkehrsdaten, 19. Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, 20. Verfahren nach ...

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
...    Akten über Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz 5 ...

Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 19 SchuVAbdrV Rechtsweg
... nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ...

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 12 SchuFV Rechtsweg
... im Sinne des § 882h Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung handelt, die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 2 RechtsBehEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... I S. 2582, 2800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ein Fehlen des Verschuldens wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)
V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch § 13 V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654
§ 20 SchuVVO Rechtsweg
... oder des Präsidenten des Landgerichts nach dieser Verordnung finden die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Anwendung. (2) Die ...