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Änderung § 40a Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 01.01.2021

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§ 40a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 40a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 40a


(Text alte Fassung)

Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf die vor dem 1. Januar 2018 anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.

(2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
anzuwenden.

(heute geltende Fassung)