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Änderung § 40a Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 40a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a


vorherige Änderung

 


Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf die vor dem 1. Januar 2018 anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)