Änderung § 44 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 01.01.2026

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§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
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§ 44 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44


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1 § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 23 Nummer 2 Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind.




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