Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (ZStrWuPRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EGGVG offen

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 43 wird der folgende § 44 eingefügt:

„§ 44

§ 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 23 Nummer 2 Buchstabe e, § 71 Absatz 2 Nummer 7 bis 9, § 72a Absatz 1 Nummer 8 sowie § 119a Absatz 1 Nummer 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZStrWuPRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZStrWuPRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 ZStrWuPRÄndG Inkrafttreten
... Artikel 20 Nummer 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 bis 6, die Artikel 4 bis 6 und 7 Nummer 2 und 4, die Artikel 11 bis 13 und 14 ...


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