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Änderung § 29 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 25.04.2006

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29


(1) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. Will ein Oberlandesgericht jedoch von einer auf Grund des § 23 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, so legt es die Sache diesem vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet an Stelle des Oberlandesgerichts.

(Text alte Fassung)

(2) Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren, auf das Verfahren vor dem Strafsenat die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren, auf das Verfahren vor dem Strafsenat die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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