Änderung § 18 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 26.11.2019

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

(1) 1 Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2 Eine Verwendung der Daten durch den Empfänger ist unzulässig; für Daten des Betroffenen gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2 Eine Verwendung der Daten durch den Empfänger ist unzulässig; für Daten der betroffenen Person gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) 1 Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form der Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation des Empfängers geboten ist, trifft sie angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Daten unmittelbar den beim Empfänger funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.






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