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§ 9 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)

§ 9



Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Ausbildung in den in § 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten, die bei der Feuerwehr erworben worden ist, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf den Lehrgang nach § 4 und auf die praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 entsprechend anzurechnen. Die staatliche Prüfung ist auch in diesen Fällen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1.

 
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Zitierungen von § 9 RettAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RettAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RettAssG (vom 07.12.2007)
... Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 9 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
§ 5 RettAssAPrV Prüfungsausschuß
... einem Beauftragten der Feuerwehr, wenn die Ausbildung bei der Feuerwehr erfolgt und nach § 9 des Gesetzes auf den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 angerechnet worden ist, 4. ... c) weiteren an der Schule oder im Rahmen der Ausbildung nach § 9 Satz 1 des Gesetzes tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden ...
§ 6 RettAssAPrV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3, 3. im Falle einer Anrechnung nach § 9 des Gesetzes der Nachweis über die Anerkennung der bei der Feuerwehr erworbenen Ausbildung. ...