(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist bis zum 30. September 2001 für das Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision mit Ausnahme des Standortkommandos Berlin und der übrigen dem Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision unterstellten Truppenteile und Dienststellen zuständig, die ihren Standort im räumlichen Bereich des Standortkommandos Berlin und in den Verteidigungsbezirken 81, 82, 84 und 85 haben.