Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des
Einigungsvertrages in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, sind die Vorschriften des
Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung (§
1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes.