(1) Für die sonstigen Bezüge (§
1 Abs. 3
Bundesbesoldungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach §
2 gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3.
(2) Für Anwärterbezüge gilt §
2 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), beträgt 6,65 Euro, für teilzeitbeschäftigte Beamte der Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582