Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach §
2 können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zuschuß bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach §
2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
§ 2 BSZG Dienst- und Amtsbezüge (vom 01.07.2010) ... Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, ...