(2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die Artikel VIII §§ 1 und 2 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, für den Bereich der Krankenversicherung das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149