(1) Ist die Entscheidung in Fällen des §
3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des §
1 Satz 1, auch in Verbindung mit §
2, vorliegen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß.