Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 KlimaBergV vom 24.10.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 GesSchBÄndV am 24. Oktober 2017 und Änderungshistorie der KlimaBergV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 KlimaBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 12 KlimaBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer darf Personen

1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder

2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C

nur beschäftigen, wenn gegen ihre Beschäftigung nach dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Erst- oder Nachuntersuchungen) keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(2) Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 verfahren haben, sind in Zeitabständen von längstens 2 Jahren nachzuuntersuchen. Die Nachuntersuchungsfrist nach Satz 1 verkürzt sich auf längstens ein Jahr für Personen, die

1. innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten

a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 °C,

b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 °C

verfahren haben oder

2. noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind.

(3) Hält der die Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt Nachuntersuchungen in kürzeren Fristen für geboten, so sind diese an Stelle der in Absatz 2 genannten Fristen maßgebend.

(4) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen vorgenommen werden

1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und

2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen.

(5) Der Unternehmer hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Er darf hiermit nur Personen beauftragen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt und wegen der erforderlichen besonderen Fachkunde von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt sind. Aufwendungen für die Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu tragen, soweit sie nicht von Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.

(6) Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und die Aufzeichnung ihrer Ergebnisse ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Ergibt sich bei diesen Untersuchungen, daß ein ärztliches Urteil über die Beschäftigung einer Person an warmen Betriebspunkten nur auf Grund von Ergänzungsuntersuchungen gebildet werden kann, sind diese zu veranlassen.

(7) Für die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden.

(8) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnung die Anforderungen der Absätze 1 bis 7 erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.

(9) Tritt im Zusammenhang mit einer Beschäftigung

1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder

2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C

bei einer Person eine Gesundheitsstörung auf, so soll sie sich von dem nach Absatz 5 Satz 2 ermächtigten Arzt möglichst unmittelbar nach der Ausfahrt untersuchen lassen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.