§ 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
1Berufsangehörige dürfen zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Sie dürfen zudem nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
Frühere Fassungen von § 82 WPO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... als Beisitzer § 75". s) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst: „Keine Verhaftung von Berufsangehörigen § ... 82 wird wie folgt gefasst: „Keine Verhaftung von Berufsangehörigen § 82 ". t) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: ... „der oder die Berufsangehörige seine oder ihre" ersetzt. 75. § 82 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
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