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Änderung § 72 WPO vom 17.06.2016
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§ 72 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 72 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen | |
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzern besetzt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt. 3 Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. 4 Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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