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Änderung § 71a WPO vom 17.06.2016

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§ 71a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 71a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

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§ 71a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung


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Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme zurückgewiesen, so können Berufsangehörige innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen.