§ 138 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 138 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 138 Behandlung schwebender Anträge und Verfahren | (Text neue Fassung)§ 138 (aufgehoben) |
Anträge und Verfahren, die am 1. Januar 2002 noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit diesem Gesetz von den obersten Landesbehörden auf die Wirtschaftsprüferkammer übergehen würde, verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der obersten Landesbehörden. Die Vorgänge sind nach der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer zuzuleiten. |