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Änderung §§ 136 bis 139a WPO vom 06.09.2007

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§ 136 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§§ 136 bis 139a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 136 Übergangsregelung für § 57a


(Text neue Fassung)

§§ 136 bis 139a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 57a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt worden sein muss. Führt der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die gesetzliche Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft durch, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, muss die erste Qualitätskontrolle spätestens bis zum 31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein.

(2) § 57a Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch dann registriert werden kann, wenn noch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.

(3) § 57a Abs. 3 Satz 6 gilt für Berufsangehörige, die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden, ab dem 1. Januar 2006.



 

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