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Änderung § 17 WPO vom 01.08.2021

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§ 17 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 17 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Berufsurkunde und Berufseid


(1) 1 Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. 2 Die Eidesformel lautet:

'Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe.'

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Über die Bestellung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Das Protokoll ist von dem Wirtschaftsprüfer und der den Eid abnehmenden Person zu unterschreiben. 3 Es ist zu der Mitgliederakte des Wirtschaftsprüfers zu nehmen.

(heute geltende Fassung)