Änderung § 137 WPO vom 01.08.2021

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§ 137 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 137 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i


(Text neue Fassung)

§ 137 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat und soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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