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Änderung § 14a WPO vom 01.08.2021

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§ 14a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 14a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr


(Text neue Fassung)

§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren


(Textabschnitt unverändert)

1 Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. 2 Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).