Änderung § 127 WPO vom 01.08.2021

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§ 127 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 127 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 127


(Text neue Fassung)

§ 127 Anzuwendende Vorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 



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