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Änderung § 133a WPO vom 09.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 133a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 133a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(heute geltende Fassung) 

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