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Synopse aller Änderungen der WPO am 09.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Dezember 2010 durch Artikel 1 des 4. WiPrOÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
    § 2 Inhalt der Tätigkeit
    § 3 Berufliche Niederlassung
    § 4 Wirtschaftsprüferkammer
    § 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
Zweiter Teil Voraussetzung für die Berufsausübung
    Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung
       § 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz
       § 6 Verbindliche Auskunft
       § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
       § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
       § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung
       § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit)
       § 10 (aufgehoben)
       § 10a (aufgehoben)
       § 11 (aufgehoben)
       § 11a (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Prüfung
       § 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
       § 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
       § 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
       § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung
       § 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
       § 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr
       §§ 14b und 14c (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Bestellung
       § 15 Bestellungsbehörde und Gebühren
       § 16 Versagung der Bestellung
       § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
       § 17 Berufsurkunde und Berufseid
       § 18 Berufsbezeichnung
       § 19 Erlöschen der Bestellung
       § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
       § 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
       § 21 Zuständigkeit
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 Wiederbestellung
       § 24 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt
       § 25 (aufgehoben)
       § 26 (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
       § 27 Rechtsform
       § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
       § 29 Zuständigkeit und Verfahren
       § 30 Änderungsanzeige
       § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
       § 32 Bestätigungsvermerke
       § 33 Erlöschen der Anerkennung
       § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
       § 35 (aufgehoben)
       § 36 (aufgehoben)
    Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
       § 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Daten
    Siebenter Abschnitt Berufsregister
       § 37 Registerführende Stelle
       § 38 Eintragung
       § 39 Löschung
       § 40 Verfahren
       § 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
    Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren
       § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
       § 42 (aufgehoben)
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
    § 43 Allgemeine Berufspflichten
    § 43a Regeln der Berufsausübung
    § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
    § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
    § 44b Gemeinsame Berufsausübung, Außen- und Scheinsozietät
    § 45 Prokuristen
    § 46 Beurlaubung
    § 47 Zweigniederlassungen
    § 48 Siegel
    § 49 Versagung der Tätigkeit
    § 50 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen
    § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
    § 51a (aufgehoben)
    § 51b Handakten
    § 52 Werbung
    § 53 Wechsel des Auftraggebers
    § 54 Berufshaftpflichtversicherung
    § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
    § 55 Vergütung
    § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
    § 55b Qualitätssicherungssystem
    § 55c Transparenzbericht
    § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Vierter Teil Organisation des Berufs
    § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
    § 57a Qualitätskontrolle
    § 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
    § 57c Satzung für Qualitätskontrolle
    § 57d Mitwirkungspflichten
    § 57e Kommission für Qualitätskontrolle
    § 57f (aufgehoben)
    § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
    § 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
    § 58 Mitgliedschaft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 59 Organe
(Text neue Fassung)

    § 59 Organe, Kammerversammlungen
    § 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle
    § 60 Satzung, Wirtschaftsplan
    § 61 Beiträge und Gebühren
Fünfter Teil Berufsaufsicht
    § 61a Zuständigkeit
    § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht
    § 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
    § 62b Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen
    § 63 Rügerecht des Vorstandes
    § 63a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
    § 64 Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit
    § 65 Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen
    § 66 Staatsaufsicht
    § 66a Abschlussprüferaufsicht
    § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
    Erster Abschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
       § 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
       § 68 Berufsgerichtliche Maßnahmen
       § 68a Untersagungsverfügung, Verfahren
       § 69 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
       § 69a Anderweitige Ahndung
       § 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
       § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind
    Zweiter Abschnitt Die Gerichte
       § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
       § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
       § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
       § 75 Wirtschaftsprüfer als Beisitzer
       § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
       § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
       § 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
       § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
       § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
    Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften
       1. Allgemeines
          § 81 Vorschriften für das Verfahren
          § 82 Keine Verhaftung des Wirtschaftsprüfers
          § 82a Verteidigung
          § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer
          § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
          § 83a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
          § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
       2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
          § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 84a Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer
          § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 86 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
          § 87 Antrag des Wirtschaftsprüfers auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 88 bis 93 (aufgehoben)
          § 94 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 95 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 96 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 97 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
          § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Wirtschaftsprüfers
          § 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
          § 100 (aufgehoben)
          § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
          § 102 Verlesen von Protokollen
          § 103 Entscheidung
       3. Die Rechtsmittel
          § 104 Beschwerde
          § 105 Berufung
          § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen
          § 107 Revision
          § 107a Einlegung der Revision und Verfahren
          § 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
       4. Die Sicherung von Beweisen
          § 109 Anordnung der Beweissicherung
          § 110 Verfahren
       5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
          § 111 Voraussetzung des Verbotes
          § 112 Mündliche Verhandlung
          § 113 Abstimmung über das Verbot
          § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
          § 115 Zustellung des Beschlusses
          § 116 Wirkungen des Verbotes
          § 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
          § 118 Beschwerde
          § 119 Außerkrafttreten des Verbotes
          § 120 Aufhebung des Verbotes
          § 120a Mitteilung des Verbotes
          § 121 Bestellung eines Vertreters
       6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
          § 121a Voraussetzung des Verfahrens
    Vierter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
       § 122 Gerichtskosten
       § 123 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 124 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 124a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
       § 125 Haftung der Wirtschaftsprüferkammer
       § 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
       § 126a Tilgung
    Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften
       § 127
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
    § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
    § 129 Inhalt der Tätigkeit
    § 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
    §§ 131 bis 131b (aufgehoben)
Achter Teil
    §§ 131c bis 131f (aufgehoben)
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
    § 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
    § 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
    §§ 131i und 131j (aufgehoben)
    § 131k Bestellung
    § 131l Rechtsverordnung
    § 131m Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats
    § 131n (aufgehoben)
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
    § 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"
    § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
    § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
    § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 133d Verwendung der Bußgelder


    § 133d Verwaltungsbehörde
    § 133e
Verwendung der Geldbußen
Elfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
    § 134a Übergangsregelung
    § 135 Übergangsregelung für § 14a
    § 136 Übergangsregelung für § 57a Abs. 6 Satz 8
    § 136a (aufgehoben)
    § 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i
    § 137a (aufgehoben)
    § 138 Behandlung schwebender Anträge und Verfahren
    § 139 Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zuständigkeitswechsels zum 1. Januar 2004
    § 139a Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131 bis 131d, 131i und 131j
    § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
    § 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a
    § 141 Inkrafttreten
    Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis

§ 43a Regeln der Berufsausübung


(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf selbständig in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b, als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausüben.

(2) Wirtschaftsprüfer dürfen als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist, nur tätig werden, wenn sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dürfen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen.

(3) Wirtschaftsprüfer dürfen nicht ausüben

1. eine gewerbliche Tätigkeit;

2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertrages mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8 genannten Fälle; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine treuhänderische Verwaltung in einem Anstellungsverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert und die Übernahme der Treuhandfunktion ein Anstellungsverhältnis erfordert;

3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Absatz 4 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt unberührt.

(4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind

1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens und eines nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen Berufs;

2. die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen;

3. die Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer;

4. die Tätigkeit als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung, als Angestellter einer nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als Angestellter einer nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen und Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben;

vorherige Änderung nächste Änderung

 


4a. die Tätigkeit als Angestellter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt;

5. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige Personen sind;

6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer;

7. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätigkeit;

8. die Tätigkeit als Angestellter eines Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 59 Organe




§ 59 Organe, Kammerversammlungen


(1) Organe der Wirtschaftsprüferkammer sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Wirtschaftsprüferversammlung,

2.
der Beirat,

3.
der Vorstand,

4.
die Kommission für Qualitätskontrolle.

(2) Der Beirat wird von der Wirtschaftsprüferversammlung, der Vorstand vom Beirat gewählt. Zum Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönlich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist. Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer und der Vorsitzer des Beirats müssen Wirtschaftsprüfer sein.

(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach Gruppen. Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt entsprechend der Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe am ersten Tag des der Einladung zur Mitgliederversammlung vorangegangenen Monats angehören, eine in der Organisationssatzung bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern. Die Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder wählt eine Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich nach der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichneten Tag angehören, bemißt. Mindestens eine Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder muß jedoch von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden. Satz 1 bis 4 finden auf die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechende Anwendung; die Wahl des Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt durch den gesamten Beirat.



1. der Beirat,

2.
der Vorstand,

3.
die Kommission für Qualitätskontrolle.

(2) 1 Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl gewählt. 2 Der Vorstand wird vom Beirat gewählt. 3 Zum Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönlich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist. 4 Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer und der Vorsitzer des Beirats müssen Wirtschaftsprüfer sein.

(3) 1 Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt getrennt nach Gruppen. 2 Die Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt entsprechend der Zahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe nach dem öffentlichen Berufsregister am 1. Dezember des dem Wahltag vorangehenden Kalenderjahres angehören, eine in der Satzung bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern. 3 Die Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder wählt eine Anzahl von Beiratsmitgliedern, die sich nach der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die dieser Gruppe an dem in Satz 2 bezeichneten Tag angehören, bemißt. 4 Mindestens eine Zahl von einem Beiratsmitglied mehr als die Hälfte der Zahl aller Beiratsmitglieder muß jedoch von der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden. 5 Satz 1 bis 4 finden auf die Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechende Anwendung; die Wahl des Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer erfolgt durch den gesamten Beirat.

(4) 1 Beirat und Vorstand erstatten den Mitgliedern jährlich Bericht. 2 Dazu kann die Wirtschaftsprüferkammer regionale Kammerversammlungen ausrichten. 3 Auf Verlangen des Beirats oder wenn mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragt, richtet die Wirtschaftsprüferkammer eine Kammerversammlung aus, zu der alle Mitglieder eingeladen werden.

(5) Das Nähere regelt die Wirtschaftsprüferkammer in der Satzung und in der Wahlordnung gemäß § 60 Absatz 1.


§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die von der Wirtschaftsprüferversammlung beschlossen wird. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.



(1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird. Die Satzung, die Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor. Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.



(heute geltende Fassung) 

§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate


(1) Untersagt ist

1. das Führen der Berufsbezeichnung 'Buchprüfer', 'Bücherrevisor' oder 'Wirtschaftstreuhänder' oder

2. das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen 'Wirtschaftsprüfer', 'Wirtschaftsprüferin', 'vereidigter Buchprüfer' oder 'vereidigte Buchprüferin', ohne dass der andere Staat angegeben wird.

(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder

2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.



(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"


(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 133d Verwendung der Bußgelder




§ 133d Verwaltungsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) Die nach
Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



1 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. 2 Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Geldwäschegesetzes und nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 133e (neu)




§ 133e Verwendung der Geldbußen


vorherige Änderung

 


(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 17 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.