Änderung § 133e WPO vom 09.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133e WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 4. WiPrOÄndG am 9. Dezember 2010 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 133e WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 133e WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 133e Verwendung der Geldbußen


vorherige Änderung

 


(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 17 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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