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Änderung § 7 WPO vom 17.06.2016

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§ 7 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung


(Text alte Fassung)

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form an die Prüfungsstelle zu richten.

(Text neue Fassung)

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.