§ 71a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 71a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Text alte Fassung) § 71a (neu) | (Text neue Fassung)§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung |
Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme zurückgewiesen, so können Berufsangehörige innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen. |