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Änderung § 72 WPO vom 17.06.2016

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§ 72 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 72 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen


(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen), in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzern besetzt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 2 In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)