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Änderung § 96 WPO vom 17.06.2016

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§ 96 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 96 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses


(Text neue Fassung)

§ 96 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.