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Änderung § 97 WPO vom 17.06.2016

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§ 97 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 97 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses


(Text neue Fassung)

§ 97 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Wirtschaftsprüfer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.