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Änderung § 11 WPO vom 06.09.2007

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§ 11 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 11 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat die Prüfungsstelle die Zulassung zurückzunehmen oder zu widerrufen; bei Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 kann sie dies.