§ 131k WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 131k WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 131k Bestellung | |
(Text alte Fassung) Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 1 und 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Bestellung auch dann versagt werden muß, wenn einer der Gründe des § 10 Abs. 1 vorliegt, und daß die Bestellung auch dann versagt werden kann, wenn der Grund des § 10 Abs. 2 vorliegt. § 10a findet entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung. |