Zweiter Abschnitt - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
Zweiter Abschnitt Prüfung
§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
§ 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
§ 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
§ 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung
§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren
§§ 14b und 14c (aufgehoben)

Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung

Zweiter Abschnitt Prüfung

§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.

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§ 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater


§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. 2Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht.

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§ 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer


§ 13a hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen.

(2) 1Bei der verkürzten Prüfung entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in

1.
Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sowie

2.
in jenen Bereichen der Gebiete Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht sowie Wirtschaftsrecht, die bereits Gegenstand des Buchprüferexamens nach § 131a Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 6 Nummer 16 des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) waren.

2Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. 3Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die vollständige schriftliche und mündliche Prüfung im Wirtschaftsrecht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016

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§ 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung


§ 13b hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

1Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. 2Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren festzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens


§ 14 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung

1.
die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder;

2.
die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete;

3.
die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren


§ 14a hat 1 frühere Fassung

1Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. 2Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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§§ 14b und 14c (aufgehoben)






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