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§ 13 - Druckluftverordnung (DruckLV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 13 Ermächtigte Ärzte



Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.



 

Zitierungen von § 13 Druckluftverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 DruckLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DruckLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DruckLV Ärztliche Untersuchung (vom 31.10.2013)
... 2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ... Untersuchung von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser ...
§ 12 DruckLV Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes
... Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermächtigten Arzt, der drucklufttauglich ist, die Aufgabe zu übertragen, die notwendigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 2 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Druckluftverordnung
... 2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ... Untersuchung von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser ...