(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
- 1.
- bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß,
- 2.
- ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,
- 3.
- ein Erholungsraum,
- 4.
- ein Umkleideraum,
- 5.
- ein Trockenraum,
- 6.
- die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,
- 7.
- Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.
Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. §
4 Abs. 2 und 3 sowie die §§
5 und
6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
- 1.
- bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,
- 2.
- jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und
- 3.
- nach wesentlichen Änderungen.
Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. §
7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 DruckLV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz (vom 05.04.2017) ... ermächtigten Arztes nicht aushängt, 10. (aufgehoben) 11. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind, ... daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind, 12. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen ...