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Änderung § 16 Druckluftverordnung vom 24.12.2008

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Gesundheitskartei


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben. Die Gesundheitskartei ist der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten:

1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeitnehmers,

2. Wohnanschrift,

3. Tag der Einstellung und Entlassung,

4. zuständiger Krankenversicherungsträger,

5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten,

6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres Beginns,

7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),

8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen,

9. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,

10. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,

11. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.

(3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die Kartei bei der am Sitz oder Wohnort des Arbeitgebers für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu hinterlegen und die ärztlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen.

(4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.