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Änderung § 19 Druckluftverordnung vom 24.12.2008

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Nachweise


Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten

1. ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,

(Text alte Fassung)

2. die Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen ersetzen, für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und

(Text neue Fassung)

2. die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und

3. ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.




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