(1) Für die Prüfung bei den in §
28p Abs. 6 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten §
1 und §
6 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen.
(2) Die §§
2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben.
(3) Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.