Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die über Sondermaßnahmen für Leinsamen sowie über Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen für anderen als Faserflachs im Wirtschaftsjahr 1993/94 erlassen worden sind.
interne Verweise§ 2 ÖllV Zuständige Stelle ... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
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