Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über Sondermaßnahmen für Leinsamen und die Gewährung von Ausgleichszahlungen für anderen als Faserflachs (Öllein-Verordnung - ÖllV k.a.Abk.)

V. v. 14.11.1977 BGBl. I S. 2263; aufgehoben durch Artikel 42 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 02.12.1977; FNA: 7847-11-4-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die über Sondermaßnahmen für Leinsamen sowie über Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen für anderen als Faserflachs im Wirtschaftsjahr 1993/94 erlassen worden sind.


§ 2 Zuständige Stelle



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).


§ 3 Aussaatflächenerklärung



(1) Für die Erklärung über die Aussaatfläche ist das von der Bundesanstalt vorgegebene Muster zu verwenden.

(2) Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt.


§ 4 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.

(2) Die für die Gewährung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen sind sieben Jahre nach der Gewährung der Beihilfe aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.