(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.
(2) Die für die Gewährung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen sind sieben Jahre nach der Gewährung der Beihilfe aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.