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§ 26 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 26 Widerruf der Strafaussetzung



(1) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder

3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. 3Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht

1.
weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,

2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder

3.
den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.

(3) 1Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. 2Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. 3Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.



 
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Frühere Fassungen von § 26 JGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2013Artikel 1 Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
vom 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
aktuell vorher 07.10.2012Artikel 1 Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
vom 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
aktuellvor 07.10.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26a JGG Erlaß der Jugendstrafe
... nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist ...
§ 30 JGG Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs (vom 07.03.2013)
... der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 ...
§ 31 JGG Mehrere Straftaten eines Jugendlichen (vom 07.03.2013)
... Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (3) Ist ...
§ 58 JGG Weitere Entscheidungen
... Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26 , 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und ... und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur ...
§ 59 JGG Anfechtung (vom 07.03.2013)
... gesetzwidrig ist. (3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig. (4) Der Beschluß über den ...
§ 61b JGG Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung (vom 07.03.2013)
... auf Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61 Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 ...
§ 87 JGG Vollstreckung des Jugendarrestes (vom 07.03.2013)
... mehr vollstreckt, wenn das Gericht 1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1), 2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ...
§ 88 JGG Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
... Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ...
§ 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (vom 08.09.2012)
... Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des ...
§ 112a JGG Anwendung des Jugendstrafrechts (vom 15.12.2010)
... Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 38 BtMG Jugendliche und Heranwachsende
... Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § ...

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 90j IRG Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung (vom 25.07.2015)
... wenn es entsprechend den §§ 56f und 67g des Strafgesetzbuchs oder entsprechend § 26 des Jugendgerichtsgesetzes die Aussetzung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 JGGÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... die Wörter „Das Gericht" ersetzt. 4. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ... ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt." c) Absatz ... auf Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61 Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 entsprechend." 10. Nach § 70 wird ... vollstreckt, wenn das Gericht 1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1), 2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ...

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... wenn es entsprechend den §§ 56f und 67g des Strafgesetzbuchs oder entsprechend § 26 des Jugendgerichtsgesetzes die Aussetzung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ...