§ 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
1Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. 2Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
interne Verweise§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019) ... Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32 ), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, ...
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