§ 38 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 38 Jugendgerichtshilfe


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.

(2) 1Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. 2Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.

(3) 1Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden. 2In Haftsachen berichten die Vertreter der Jugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. 3Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Umstände führen sie nötigenfalls ergänzende Nachforschungen durch und berichten der Jugendstaatsanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht darüber.

(4) 1Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht nach Absatz 7 verzichtet wird. 2Entsandt werden soll die Person, die die Nachforschungen angestellt hat. 3Erscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50 Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht nach Absatz 7 erklärt worden, so kann dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(5) 1Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. 2Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit. 3Im Fall der Unterstellung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugendgericht nicht eine andere Person damit betraut. 4Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. 5Während des Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.

(6) 1Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. 2Dies soll so früh wie möglich geschehen. 3Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

(7) 1Das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist. 2Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst frühzeitig mitzuteilen. 3Im Vorverfahren kommt ein Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird. 4Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann sich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken. 5Er kann auch während der Hauptverhandlung erklärt werden und bedarf in diesem Fall keines Antrags.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 38 JGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2146

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 38 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 JGG Umfang der Ermittlungen (vom 17.12.2019)
... namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. § 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind zu beachten. (2) Soweit erforderlich, ist eine ...
§ 46a JGG Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe (vom 17.12.2019)
... von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 ... 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis ...
§ 50 JGG Anwesenheit in der Hauptverhandlung (vom 17.12.2019)
... Ist kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen werden. ...
§ 70a JGG Unterrichtung des Jugendlichen (vom 17.12.2019)
... persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im Verfahren nach Maßgabe der §§ 38 , 43 und 46a, 2. das Recht auf medizinische Untersuchung, das ihm nach Maßgabe des ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ( §§ 38 , 46a, 50 Abs. 3), 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),  ...
§ 107 JGG Gerichtsverfassung
... die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (vom 21.03.2023)
... Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ( § 38 des Jugendgerichtsgesetzes ) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
§ 52 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (vom 10.06.2021)
... Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ... Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden." 2. § 38 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt: „(2) Die Vertreter der ... Fall keines Antrags." 3. In § 43 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „ § 38 Abs. 3 ist" durch die Wörter „§ 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind" ... 43 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 38 Abs. 3 ist" durch die Wörter „ § 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind" ersetzt. 4. Der Überschrift des § 44 werden ... Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 ... 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis ... das Wort. Ist kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen ... persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im Verfahren nach Maßgabe der §§ 38 , 43 und 46a, 2. das Recht auf medizinische Untersuchung, das ihm nach Maßgabe ...


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