§ 53 Überweisung an das Familiengericht
1Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. 2Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
Frühere Fassungen von § 53 JGG
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interne Verweise§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019) ... so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche ...
§ 109 JGG Verfahren (vom 01.07.2021) ... Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ...
Zitat in folgenden NormenBundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 60 BZRG Eintragungen in das Erziehungsregister (vom 01.01.2023) ... Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überläßt ( §§ 53 , 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes), 5. Anordnungen des Familiengerichts, die auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
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