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§ 73 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 73 Unterbringung zur Beobachtung



(1) 1Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Richter nach Anhören eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beobachtet wird. 2Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(2) 1Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 73 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 JGG Notwendige Verteidigung (vom 17.12.2019)
...  4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten ( § 73 ) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder 5. die Verhängung einer ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c), 12. die Unterbringung zur Beobachtung ( § 73 ), 13. Kosten und Auslagen (§ 74), 14. den Ausschluß von ...
§ 109 JGG Verfahren (vom 01.07.2021)
... Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ... 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 3 UHaftRÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... 1" ersetzt. 6. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 73 " durch die Wörter „sowie die §§ 72a bis 73" ersetzt. 7. ... Angabe „sowie § 73" durch die Wörter „sowie die §§ 72a bis 73 " ersetzt. 7. § 110 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ...

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
...  „Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ... 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als ...
Artikel 4 JStrRAnpG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... nach der Angabe „§ 81 StPO" das Komma und die Angabe „ § 73 JGG " ...