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§ 86 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes



Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.



 

Zitierungen von § 86 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 JGG Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (vom 01.01.2010)
... Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind ...
§ 110 JGG Vollstreckung und Vollzug (vom 17.12.2019)
... die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 1 2. JGGuaÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... ersetzt. 3. In § 83 Abs. 1 werden die Wörter „§§ 86 bis 89a und 92 Abs. 3" durch die Wörter „§§ 86 bis 89a und 91 Abs. ... „§§ 86 bis 89a und 92 Abs. 3" durch die Wörter „§§ 86 bis 89a und 91 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ...