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§ 89 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung



1Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.



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Frühere Fassungen von § 89 JGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2012Artikel 1 Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
vom 04.09.2012 BGBl. I S. 1854

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 89 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 JGG Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (vom 01.01.2010)
... Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind ...
§ 110 JGG Vollstreckung und Vollzug (vom 17.12.2019)
... die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 JGGÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... Absatz 1)." 12. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt: „§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über ... 12. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt: „§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung Hat das Gericht ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 1 2. JGGuaÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... ersetzt. 3. In § 83 Abs. 1 werden die Wörter „§§ 86 bis 89a und 92 Abs. 3" durch die Wörter „§§ 86 bis 89a und 91 Abs. ... „§§ 86 bis 89a und 92 Abs. 3" durch die Wörter „§§ 86 bis 89a und 91 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ...